Schulordnung der Musikschule des Landkreises Cloppenburg e. V.

(gültig ab dem 1.4.2021)

1.1 Die Anmeldung kann jederzeit schriftlich bei der Geschäftsstelle der Musikschule erfolgen. Der Beginn des Unterrichts und der Unterrichtstermin richten sich nach den Möglichkeiten der Musikschule und werden von der Schulleitung festgesetzt. Die Anmeldungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt.

1.2 Ordentliche Kündigungen sind nur schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zum 31. März und zum 30. September eines jeden Jahres möglich. Ausgenommen von diesen Kündigungsterminen sind befristete Jahreskurse die verbindlich für ein Jahr belegt werden müssen. Der erste Monat gilt (auch bei den Jahreskursen) als kostenpflichtiger Probemonat. D. h. eine Kündigung bis zum 20. des ersten Unterrichtsmonats ist möglich, wobei 1/12 der Jahresgebühr anfällt. Außerordentliche Kündigungen sind nur aus wichtigen Gründen (wie z. B. Wegzug aus dem Landkreis, längerfristige Erkrankung etc.) möglich. Sie sind schriftlich unter Angabe der Kündigungsgründe mitzuteilen.

1.3 Die Musikschule ist berechtigt, das Unterrichtsverhältnis von sich aus zu lösen.

2. Das Rechnungsjahr der Musikschule ist das Kalenderjahr.

3.1 Der Unterricht wird im Allgemeinen in den Räumen der öffentlichen Schulen und in der Kreismusikschule erteilt und findet in der Regel wöchentlich zwischen Montag und Freitagnachmittag statt. Es besteht Anspruch auf mindestens 33 Einheiten des gebuchten Unterrichts im Jahr. Wird diese Zahl unterschritten aus Gründen, die die Kreismusikschule zu vertreten hat, erstatten wir 1/33 der Jahressumme für jede Einheit, um die die Mindestzahl von 33 unterschritten wurde.

3.2 Während der Ferien sowie an den gesetzlichen und arbeitsfreien kirchlichen Feiertagen findet kein Unterricht statt. Die Ferien richten sich nach der für die allgemeinbildenden Schulen des Landes Niedersachsen geltenden Ferienordnung.

4.1 Die Schüler sind verpflichtet, pünktlich und regelmäßig am Unterricht teilzunehmen. Die Schüler haben nach Möglichkeit mindestens 24 Stunden vor der festgesetzten Unterrichtszeit dem Lehrer oder der Geschäftsstelle der Musikschule mitzuteilen, wenn sie am Unterricht nicht teilnehmen können.

4.2 Es besteht kein Anspruch auf nachträgliche Erteilung ausgefallener Unterrichtsstunden, wenn der Grund für den Ausfall des Unterrichts in der Person des Schülers liegt oder auf höhere Gewalt zurückzuführen ist. In diesen Fällen kann auch keine Kürzung der Unterrichtsgebühr erfolgen. Bei längerer Erkrankung (mindestens 4 Wochen) wird der Schüler auf schriftlichen Antrag beurlaubt.

4.3 Kann aufgrund höherer Gewalt oder auf behördliche Anordnung hin kein Präsenzunterricht erteilt werden, wird der gebührenpflichtige Unterricht durch ein internetbasiertes digitales Angebot in Form von Videokonferenzen, Audio/Videoaufzeichnungen oder ähnlichen technischen Verfahren ersetzt. Die Regelungen unter Punkt 4.2 bleiben davon unberührt.

4.4 Der Präsenzunterricht kann auf Antrag der Schülerin /des Schülers bzw. der Erziehungsberechtigten in begründeten Fällen als gebührenpflichtiges digitales Angebot in Form von Videokonferenzen, Audio/Videoaufzeichnungen oder ähnlichen technischen Verfahren erteilt bzw. ergänzt werden.

5. Fällt der Unterricht der allgemeinbildenden Schulen aufgrund der Witterungsbedingungen aus, fällt ebenfalls der Unterricht der Kreismusikschule aus.

6. Grundsätzlich sollte die Schülerin / der Schüler bei Beginn des Unterrichts ein Instrument besitzen. Es können jedoch im Rahmen der Bestände der Musikschule Instrumente von den Musikschülerinnen und

-schülern gemietet werden. Alle dieses Mietverhältnis betreffenden Vereinbarungen werden in einem Mietvertrag festgelegt.

7. Veranstaltungen, Bild- und Tonaufzeichnungen: Die Musikschule ist berechtigt, im Unterricht und in ihren übrigen Veranstaltungen Bild- und Tonaufzeichnungen herzustellen und für ihren Eigenbedarf sowie ihre Selbstdarstellung und für Presseartikel zu verwenden. Eine Vergütungsverpflichtung besteht nicht. Dies gilt auch für Bild- und Tonaufzeichnungen der Medien (Presse, Rundfunk etc.).

8. Eine Aufsicht besteht nur während des Unterrichts.

9. Beim Auftreten ansteckender Krankheiten gelten die Gesundheitsbestimmungen für die allgemeinbildenden Schulen.